AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bedingungen.
  2. Sind diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, nicht mit einem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

§ 2 Angebote und Preise

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
  2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
  4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschaungstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  5. Maßgebend sind die vom Verkäufer genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gestzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Die Preise verstehen sich ab Delmenhorst.
  7. Werden bei Importwaren während der Kontraktdauer die See- und Flussfrachten oder die deutschen bzw. europäischen Einfuhrabgaben erhöht oder werden letztere durch gesetzliche Maßnahmen neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Käufer nicht bereit ist, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt, wenn bei Importwaren während der Kontraktdauer von ausländischen Lieferanten aufgrund zwingender Anordnungen staatlicher Behörden oder Handelsorganisationen die Preise erhöht werden müssen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  8. Die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Käufer.

§ 3 Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang

  1. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus der Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  3. Sobald die Lieferfrist abgelaufen ist, ist der Verkäufer zur Lieferung berechtigt. Nimmt der Käufer die Ihm zu diesem Zeitpunkt angebotenen Waren nicht ab, so kann der Verkäufer diese auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder Dritten einlagern.
  4. Wird die vom Verkäufer geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vorlieferanten des Verkäufers – sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach seiner Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Käufer zustehender Anspruch auf Schadenersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Käufer in Erwartung der Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadenersatzansprüche der Dritten gegen den Käufer entstanden sind.
  6. Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen grundsätzlich ab Werk oder Delmenhorst. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunktauf auf den Käufer über, in welchem der Verkäufer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen seinens Hauses; dieses gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf Wunsch des Käufers durch einen Spediteur oder sein eigenes Personal die Anlieferung der Ware beim Käufer oder einer Baustelle übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haftet der Verkäufer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.
  7. Zum Abladen sind der Verkäufer oder die zum Transport für den Käufer eingeschalteten Spediteure oder Frachtführer nicht verpflichtet. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  8. Teillieferungen sind zulässig.

§ 4 Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort ohne Abzug in bar zu zahlen.
  2. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen werden 2 v.H. Skonto gewährt.
  3. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Soweit Frachtkosten zu Lasten des Verkäufers gehen, hat diese der Käufer skontofrei vorzulegen. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergeben Bruttobedarf gewährt.
  4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäufers;Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer , der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend geamcht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  7. Kommt der Käufer trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer vor oder lag bei Vertragsschluß mangelnde Bonität vor, die dem Verkäufer aber aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die er nicht zu vertreten hat, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesammte Restschuld festzustellen, auch wenn der Verkäufer bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Verkäufers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.
  8. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Rücknahme

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, das der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mangelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gestzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und bergründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
  4. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe und Leitenden Mitarbeiter des Verkäufers oder vorsätzliches Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorliegt.
  5. Bei Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten haftet der Verkäufer auch für leicht fahrlässiges Verhalten seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
  6. Soweit der Verkäufer für entstandene Schäden die Haftung zu übernehmen hat, beschränkt sich diese lediglich auf die Übernahme der unmittelbaren Haftung. Für Folgeschäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
  7. Soweit der Verkäufer Liefergegestände zurücknimmt, deren Rückgabe er nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Liefergegenstände von 75 v.H. des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Käufer weist nach, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigenzum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verplfichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammmen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bstimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlges von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen imSinne von Abs. 3,4 und5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungeinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an der Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist Delmenhorst.
  2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragverhältnis Bremen – Art. 17 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckunggerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) . Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, was aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.
  4. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.
  5. Dem Käufer ist bekannt, daß im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen vom Verkäufer personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer verzichtet auf eine Benachrichtigung nach dem BDSG.
  6. Alle früheren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben. Werden dem Käufer Änderungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt und widerspricht der Käufer nicht binnen eines Monats schriftlich nach Mitteilung, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil laufender Geschäftsabschlüsse.
  7. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  8. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
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